PC-WELT Alle NewsWABetaInfo meldet, dass Whatsapp das Mindestalter für die Nutzung des Messengers von 13 auf 16 Jahre anheben will. Vergrößern Gerücht: Bald 16 Jahre als Mindestalter für Whatsapp-Nutzung © WABetaInfo Der über Whatsapp in der Regel gut unterrichtete Blog WABetaInfo meldet, dass Whatsapp das Mindestalter für die Nutzung seines Messengerdienstes anheben will. Demnach soll künftig ein Mindestalter von 16 Jahren gelten. Whatsapp soll die Anhebung des Mindestalters vielleicht bis zum 25. Mai 2018 einführen. Derzeit müssen die Whatsapp-Nutzer laut den Nutzungsbestimmungen von Whatsapp mindestens 13 Jahre alt sein (bzw. so alt, wie es in dem Land des Nutzers erforderlich ist, damit er berechtigt ist, die Whatsapp-Dienste ohne elterliche Zustimmung zu nutzen). Aus dem Tweet von WABetaInfo geht aber nicht hervor, wie Whatsapp, das zu Facebook gehört, das Mindestalter überprüfen will. Ganz im Gegenteil räumt WABetaInfo ein, dass die Überprüfung wohl kaum möglich sein dürfte. Das stimmt aber nicht ganz. So könnte sich Whatsapp beispielsweise an den bei Google Play oder Apple App Store hinterlegten Altersangaben orientieren (sofern diese der Wahrheit entsprechen). Ebenfalls offen ist die Frage, was mit Nutzern unter 16 Jahren, die bereits Whatsapp nutzen, ab dem 25. Mai 2018 geschehen soll. Die Anhebung der Altersgrenze könnte durchaus zu praktischen Problemen im Schulalltag führen: Viele Schüler unter 16 Jahren organisieren sich beispielsweise in Whatsapp-Gruppen, um sich über Hausaufgaben und schulische Belange wie beispielsweise Theatergruppen oder Schulausflüge auszutauschen. Über die Gründe für die Anhebung des Mindestalters (sofern sich das Gerücht als zutreffend erweisen sollte; Whatsapp hat die Meldung nicht bestätigt) kann nur spekuliert werden. Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO in Kraft. Möglicherweise will Whatsapp die Nutzung seines Messengers durch das Anheben des Mindestalters dazu konform machen. In der DSGVO steht in diesem Zusammenhang: “Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.“ Wirklich zwingend dürfte die DSGVO für die Anhebung des Whatsapp-Mindestalters also nicht sein, weil ja damit die Nutzung von Whatsapp auch für Menschen unter 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern möglich ist. Whatsapp: Nachrichten lassen sich jetzt länger löschen  

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