PC-WELT Alle NewsWer sich von der Rundfunkgebühr für Zweitwohnungen befreien lassen will, muss sich noch gedulden. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat das entsprechende Online-Formular noch nicht veröffentlicht. Vergrößern Bundesverfassungsgesetz urteilt zum Rundfunkbeitrag © Rundfunkbeitrag Update 14.8.: On­line-An­trag für die Frei­stellung fehlt noch immer Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat bis dato noch nicht das seit dem 18. Juli angekündigte Formular bereitgestellt, mit dem Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung befreien lassen können. Auf der entsprechenden Webseite heißt es nur: „Einen Online-Antrag für die Freistellung von Zweitwohnungen (gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018) stellen wir zeitnah zur Verfügung. Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind, entstehen Ihnen auch durch eine spätere Antragsstellung keine Nachteile“. Update Ende BVerfG-Urteil: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen mit Grundgesetz vereinbar Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat am Mittwochvormittag das mit Spannung erwartete Urteil zum Rundfunkbeitrag verkündet. Der Kernsatz des Urteils: „Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar." Rundfunkbeitrag: Korrektur bis 30. Juni 2020 ist notwendig Nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Drei beitragspflichtige Bürger und ein Unternehmer hatten gegen den Rundfunkbeitrag eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.    Mit dem Urteil wird nun also die Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Den zuständigen Landgesetzgebern wird mit dem Urteil die Aufgabe gestellt, bis zum 30. Juni 2020 eine Grundgesetz-konforme Neuregelung zu treffen. Wer für seine Zweitwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt, soll ab sofort einen Antrag zur Befreiung stellen können. Allerdings steht das betreffende Formular unter dem angegebenen Link noch nicht zur Verfügung. Der ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service will das entsprechende Formular aber in den nächsten Tagen online bereit stellen, wie man uns auf Nachfrage erklärte. Wer so lange nicht warten möchte, kann auch einen klassischen Brief an den ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service schreiben.   Der Rundfunkbeitrag an sich ist dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar. Demnach spreche einer Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung nichts entgegen und diese müsse von allen geleistet werden, die auch potentiell einen Nutzen haben. „Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an“, heißt es in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Rundfunkbeitragspflicht dürfe im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da der Rundfunk typischerweise auch dort genutzt wird. Zugleich schränken die Richter aber auch ein: „Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“ Rundfunkbeitrag ist keine Steuer und ein individueller Vorteil In dem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und damit die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben. Bei dem Rundfunkbeitrag, so die Richter, handelt es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, also die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Mit dem Rundfunkbeitrag gelten die Nutzer einen individuellen Vorteil ab, der mit dem Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst werde. Der individuelle Vorteil, laut den Richtern, bestehe in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als "nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet." Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liege zwar eine Ungleichbehandlung vor. Diese beruhe jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen, stellen die Richter fest. Konkret wird im Urteil festgestellt: "Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen." Die Gesetzgeber dürfen an einer gesellschaftlichen Wirklichkeit anknüpfen, so das Bundesverfassungsgericht.

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