chip.de Top NewsGrund dafür ist, dass der Wahl-O-Mat beim Vergleichen der Ergebnisse nur bis zu acht Parteien anzeigen kann. Den Einwand der Bundeszentrale für politische Bildung, dass die Darstellung aller Parteien technisch nicht möglich sei, lies das Gericht nicht gelten.Gegen das Urteil kann Beschwerde eingelegt werden. Geklagt hatte die Partei "Volt Deutschland". Der Mechanismus zur Darstellung verletzte das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit.Die Antworten können dann mit den Positionen von bis zu acht Parteien verglichen werden, die der Nutzer selbst auswählt. In diesem Anzeigemechanismus sieht das Kölner Gericht eine faktische Benachteiligung kleinerer beziehungsweise unbekannterer Parteien, zu denen auch Volt Deutschland gehöre. Der Anzeigemechanismus verletze daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht von Volt Deutschland auf Chancengleichheit.

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