Heise Top NewsWenn es nach dem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs geht, wird die Klage Polens gegen den berüchtigten Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie scheitern. Doch die grundrechtskonforme Auslegung des Uploadfilter-Paragrafen, die der Generalanwalt für geboten hält, ist so weit von den Vorstellungen der Unterhaltungsindustrie entfernt, dass diese die Stellungnahme wohl kaum als ungetrübten Erfolg werten kann. Wenn der Gerichtshof der Interpretation des Generalanwalts anschließt, müssten einige Plattformen wie YouTube den bisherigen freiwilligen Einsatz von Uploadfiltern sogar einschränken. (Bild: Diana Levine, CC-BY) In der Kolumne Edit Policy kommentiert die ehemalige Europaabgeordnete Julia Reda Entwicklungen in der europäischen und globalen Digitalpolitik. Dabei möchte sie aufzeigen, dass europäische und globale netzpolitische Entwicklungen veränderbar sind, und zum politischen Engagement anregen. Kurz nach der Verabschiedung der Reform vor zwei Jahren hatte die polnische Regierung Klage erhoben, da der verpflichtende Einsatz von Uploadfiltern den Wesensgehalt des Rechts auf Meinungsfreiheit verletze. Am vergangenen Donnerstag hat der Generalanwalt seine Schlussanträge in dem Verfahren veröffentlicht, die zwar nicht rechtlich bindend sind, aber in vielen Fällen die Grundlage für das Urteil des Gerichtshofs bilden. Dieses wird in einigen Monaten erwartet. Filter unter strengen Vorgaben erlaubt Zunächst räumt der Generalanwalt mit einer Reihe von Behauptungen auf, die während der Urheberrechtsreform die Gemüter erhitzt haben. Das Argument, Artikel 17 führe gar nicht zum verpflichtenden Einsatz von Uploadfiltern, weil diese nicht im Text stehen, wischt er schnell beiseite. Er könne sich "schwer vorstellen, mit welchen anderen Mitteln als dem Einsatz eines Tools zur automatischen Erkennung" die Plattformen ihren Verpflichtungen unter Artikel 17 nachkommen sollten. Das hatten Kritiker:innen des Gesetzes schon seit Jahren betont. Dennoch versprach die CDU im Europawahlkampf, das Gesetz ohne Uploadfilter in deutsches Recht umzusetzen. Im Frühjahr musste sie zugeben, dafür doch keinen Weg gefunden zu haben. Der Generalanwalt räumt ein, dass Artikel 17 einen besonders gravierenden Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, weil Uploadfilter die Unterdrückung von Informationen noch vor deren Veröffentlichung bewirken können. Den Begriff "Zensur", den die polnische Regierung in ihrer Klage verwendet hat, hält er für eine solche präventive Inhaltskontrolle durchaus für angemessen, vermeidet ihn jedoch in seiner eigenen Analyse, da Zensur auch eine "politische oder moralische" Kontrolle der Inhalte implizieren könne. Eine präventive Inhaltskontrolle sei nur unter sehr hohen Schutzvorkehrungen mit den Grundrechten vereinbar. Gerade im schnelllebigen Internet bestünde bei einer Vorabkontrolle von Inhalten "die Gefahr, dass ihnen jegliche Aktualität genommen würde und die Öffentlichkeit daran kein Interesse mehr hätte". Überraschenderweise kommt der Generalanwalt jedoch zu dem Schluss, dass Artikel 17 zu retten ist, indem man die Schutzvorkehrungen, die der EU-Gesetzgeber gegen Ende der Verhandlungen auf erheblichen Druck der Zivilgesellschaft in den Text eingeführt hat, weit auslegt. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Regelung zu, wonach die Filterpflichten der Plattformen nicht dazu führen dürfen, dass legale Inhalte gesperrt werden. Diese Regelung, die die Unterhaltungsindustrie gerne als bloße politische Zielvorstellung kleinzureden versucht, nimmt der Generalanwalt ernst: "Der Gesetzgeber hielt 'falsch positive' Ergebnisse, die in der Sperrung zulässiger Inhalte bestehen, für schwerwiegender als 'falsch negative'", schlussfolgert er aus dieser Passage. Ein Pyrrhussieg für die Unterhaltungsindustrie Wann immer Zweifel an der Rechtswidrigkeit eines Inhalts bestehen, dürfen Uploadfilter nicht zum Einsatz kommen. Diese müssen laut Generalanwalt auf offensichtliche Fälle begrenzt werden, etwa Uploads ganzer Kinofilme. Bei transformativen Nutzungen, bei der Ausschnitte aus geschützten Werken in einem neuen Kontext verwendet werden, hält der Generalanwalt den Einsatz von Uploadfiltern deshalb für einen Verstoß gegen Artikel 17. Plattformen dürfen überhaupt nicht über Zweifelsfälle entscheiden, da ihnen die notwendige Sachkenntnis und Unabhängigkeit fehle, das Urheberrecht auszulegen. Das bedeutet, dass auch im Rahmen des bereits lange praktizierten Notice and Takedown-Verfahrens die Plattformen nur dann zu einer unverzüglichen Sperrung verpflichtet seien, wenn die Rechtsverletzung ohne nähere juristische Prüfung offensichtlich sei. In allen anderen Fällen müssen die Rechteinhaber:innen vor Gericht ziehen. Die heutige Praxis, wonach zahlreiche Internetdienste automatisch auf Takedown-Notices reagieren und so regelmäßig legale Inhalte sperren, ist von diesem Ideal weit entfernt. Plattformen dürfen solche Inhalte auch nicht freiwillig auf Wunsch von Rechteinhaber:innen mit Verweis auf das Urheberrecht sperren, sondern sie müssen in ihren Geschäftsbedingungen die Nutzung von Zitatrecht, Parodiefreiheit und anderen Urheberrechtsausnahmen garantieren. Diese Interpretation von Artikel 17 birgt durchaus Sprengstoff, denn viele Plattformen, die bereits heute Uploadfilter einsetzen, beispielsweise YouTube, blockieren ganz selbstverständlich solche legalen Nutzungen und verweisen die Betroffenen auf die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Generalanwalts rechtswidrig. Der Generalanwalt zeigt also einen Weg auf, wie Artikel 17 die polnische Klage überleben könnte, doch ob sich die Unterhaltungsindustrie damit einen Gefallen getan hat, sei dahingestellt. Zahlreiche Rechtsdurchsetzungsmechanismen, die sie mit großen Plattformen auf freiwilliger Basis zum Leidwesen der Nutzer:innen etabliert hat, wie ContentID oder das vollautomatisierte Notice-and-Takedown-Verfahren, müssten dann nämlich erheblich eingeschränkt werden. Zur Startseite

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